Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund – Familiengericht – vom 13.11.2008 abgeändert und die Klage – unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.08.2008 – abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt die Beklagte vorab.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.175 Euro festgesetzt.
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