Die Beschwerdeführerin, eine kreisfreie Stadt in Hessen, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen ein Anspruch gegen das Land auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die die Stadt an geduldete Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina erbracht hatte, abgelehnt worden ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§
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