Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 16.07.2014 -
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war vom 01.07.2013 bis zum 02.01.2014 als Diensthundeführer BW-Bereich bei der Beklagten in der 6-Tage-Woche beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.06.2013 (Bl. 20 - 27 d.A.). Im Arbeitsvertrag ist auszugsweise folgendes geregelt:
"...
3. Einbeziehung von Tarifverträgen
Die Einstellung erfolgt - vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen - auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. ...
...
7. Urlaubshöhe
Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nach dem geltenden oder nachwirkenden Tarifvertrag.
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