LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.05.2015
16 TaBV 175/14
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 14/13

Umfang des Unterrichtungsanspruchs des BetriebsratsAnspruch auf Auskunft über die Höhe, Grundlage und Kriterien von Zulagen und Einmalzahlungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen 16 TaBV 175/14

DRsp Nr. 2016/13593

Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats Anspruch auf Auskunft über die Höhe, Grundlage und Kriterien von Zulagen und Einmalzahlungen

Für den allgemeinen Unterrichtungsanspruch bedarf es keines konkreten Anlasses und auch keiner greifbaren Anhaltspunkte. Dies ergibt sich aus dem in § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG generell auch für den Informationsanspruch geltenden Grundgedanken, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen jederzeit zur Verfügung haben muss.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Mai 2014 - 10 BV 14/13 - abgeändert:

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller in Schriftform Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer mit Ausnahme leitender Angestellter der A in L in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien ab dem 1. Januar 2013 gezahlt wurden.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunfterteilung gegenüber dem Betriebsrat, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen und Einmalzahlungen etc. geleistet werden.