Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Mai 2014 - 10 BV 14/13 - abgeändert:
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller in Schriftform Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer mit Ausnahme leitender Angestellter der A in L in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien ab dem 1. Januar 2013 gezahlt wurden.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunfterteilung gegenüber dem Betriebsrat, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen und Einmalzahlungen etc. geleistet werden.
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