LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.2011
19 Sa 84/10
Normen:
BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5; BAT § 50; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005 § 12 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005 Anlage 3;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 234/10

Umfang des Strukturausgleichs nach § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund bei Ehegatten; Beurlaubung; Ortzuschlagsberechtigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 19 Sa 84/10

DRsp Nr. 2012/4534

Umfang des Strukturausgleichs nach § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund bei Ehegatten; Beurlaubung; Ortzuschlagsberechtigung

1. Bei der Überleitung aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O kommt es - anders als bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund - beim Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund nicht auf die Ortszuschlagsberechtigung des Ehegatten, sondern darauf an, ob der Ehegatte am 01.10.2005 tatsächlich einen Ortszuschlag nach § 29 B Abs. 5 BAT oder eine Ersatzleistung erhält. 2. Steht dem Ehegatten am 01.10.2005 (Stichtag) wegen einer Beurlaubung nach § 50 BAT keine Vergütung zu, ist der volle Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund i.V.m. Anlage 3 TVÜ-Bund geschuldet . Dieser Anspruch ist nicht für die Zeit der Beurlaubung des Ehegatten befristet.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2010, Az.: 8 Ca 234/10, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab 01.10.2009 dem Kläger monatlich einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund in Höhe von EUR 110,-- zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5; BAT § 50;