Die Berufung des Klägers gegen das am 26.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 1.556,40 festgesetzt.
Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.
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