OLG Dresden - Urteil vom 28.06.2018
8 U 1802/17
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264a; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2018, 804
WM 2018, 1783
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1679/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 8 U 1802/17

DRsp Nr. 2018/8883

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

1. Ein Emissionsprospekt für den Vertrieb von Orderschuldverschreibungen kann sich als fehlerhaft erweisen, wenn wesentliche Änderungen der Geschäftsausrichtung der Emissionsgesellschaft nicht offengelegt werden. 2. Zu den Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht wegen Beteiligung an einem Kapitalanlagebetrug. 3. Zu den Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht wegen Beteiligung an einem Betrug. 4. Zu den Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht wegen Beteiligung an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Das rechtliche Gehör einer Partei im Zivilprozess ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen und infolge dessen die Sach- und Rechtslage nur unzureichend geprüft hat. Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers wegen Beteiligung an einem Kapitalanlagebetrug, an einem Betrug oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

I. Auf die Berufung der Kläger werden - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Teil-Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 09.11.2017, 9 O 1679/15, und das zugehörige erstinstanzliche Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.