OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.05.2016
3 L 314/13
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 27/12

Umfang des Informationsanspruchs einer Krankenkasse eines über die Höhe nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabatts

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 3 L 314/13

DRsp Nr. 2016/14764

Umfang des Informationsanspruchs einer Krankenkasse eines über die Höhe nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabatts

Einzelfall einer Auskunftspflicht der Krankenkasse über die Höhe eines nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabatts, wenn der Rabattvertrag vor mehreren Jahren und nicht nach Maßgabe des öffentlichen Vergaberechts abgeschlossen wurde.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8;

Tatbestand

Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Arzneimittel in das Bundesgebiet einführt und im Bundesgebiet vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, eine der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehende gesetzliche Krankenkasse, auf Erteilung einer Auskunft in Anspruch.