OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.03.2013
4 U 400/11-125
Normen:
BGB § 779; SGB X § 116;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 105/11

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs; Zustandekommen eines außergerichtlcihen Vergleichs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013 - Aktenzeichen 4 U 400/11-125

DRsp Nr. 2013/18257

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs; Zustandekommen eines außergerichtlcihen Vergleichs

1. Der Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemannes im Haushalt ist mit der Witwenrente sachlich kongruent im Sinne des § 116 SGB X und geht deshalb auf den Rentenversicherungsträger über (Anschluss an BGH, Urt. v. 01.12.1981 - VI ZR 203/79, NJW 1982, 1045, zu § 1542 RVO a. F.). 2. Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs, der über einen zuvor protokollierten gerichtlichen Vergleich hinausgehen soll. 3. Nimmt der Geschädigte einen ihm angebotenen Abfindungsvergleich nicht an, kann er im Allgemeinen nicht darauf vertrauen, der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer werde sich gegenüber dem Anspruch nicht auf Einwendungen, insbesondere nicht auf fehlende Aktivlegitimation infolge einer Legalzession, berufen.

1. Die Berufung derKlägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.08.2011 (Aktenzeichen 3 O 105/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779; SGB X § 116;

Gründe:

I.