OLG Celle - Urteil vom 27.02.2018
14 U 114/17
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 16/17

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den SozialversicherungsträgerÜbergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer bei Schädigung durch einen Familienangehörigen

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 14 U 114/17

DRsp Nr. 2018/5055

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer bei Schädigung durch einen Familienangehörigen

Dem Übergang des Direktanspruch des Geschädigten gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer des Schädigers auf den Sozialversicherungsträger steht auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 SBG X das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SBG X entgegen. Das gilt auch dann, wenn neben dem privilegierten Familienangehörigen ein weiterer nicht privilegierter Zweitschädiger (Halter) existiert.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juni 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 73. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 6;

Gründe:

I.