LAG Köln - Beschluss vom 18.03.2015
11 TaBV 44/14
Normen:
§§ 51, 40 BetrVG; 9 Abs. 4a EStG;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 10
NZA-RR 2015, 581
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 172/13

Umfang des Ersatzes von Reiseaufwendungen von Mitgliedern des GesamtbetriebsratsPauschalierung der Erstattung

LAG Köln, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 11 TaBV 44/14

DRsp Nr. 2015/15098

Umfang des Ersatzes von Reiseaufwendungen von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats Pauschalierung der Erstattung

Werden Reiseaufwendungen im Unternehmen üblicherweise nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften pauschaliert erstattet, so gilt dies grundsätzlich auch für die Reisen von Gesamtbetriebsratsmitgliedern. Soweit eine Pauschalisierung nicht erfolgt oder die geltend gemachten Aufwendungen darüber hinaus gehen, sind diese Aufwendungen - einschließlich ihrer Erforderlichkeit - unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen (z. B.: ersparte Haushaltsersparnis) nachzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2014- 5 BV 172/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 51, 40 BetrVG; 9 Abs. 4a EStG;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung pauschalisierter Verpflegungspauschalen.

1. 2.