I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 28.09.2011 -
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat 87 v. H. und die Beklagte 13 v. H. der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger in den Monaten Januar bis März 2011 eine Pauschalvergütung nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (TV-Kraftfahrer) zu zahlen.
Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit dem 1. Januar 1991 als Kraftfahrer im B. Potsdam. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden u.a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD -Bund) sowie der TF-Kraftfahrer Anwendung.
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