LAG Hamm - Urteil vom 18.05.2017
18 Sa 1143/16
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 993/15

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich der Gewährung von Freizeitausgleich zum Abbau von Plusstunden

LAG Hamm, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 18 Sa 1143/16

DRsp Nr. 2017/15293

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich der Gewährung von Freizeitausgleich zum Abbau von Plusstunden

Die Gewährung von Freizeitausgleich zum Abbau von "Plusstunden" auf das Arbeitszeitkonto erfolgt im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts in den Grenzen der Billigkeit gem. § 106 Satz 1 GewO, ohne besondere Abreden ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.08.2016 - 3 Ca 993/15 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass das klageabweisende Versäumnisurteil vom 16.12.2015

hinsichtlich des Anspruchs auf Gutschrift von 4,7 Stunden in Mai und Juli 2013 wegen fehlerhafter Berechnung von Krankheitszeiten und

hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Schichtzulage in Höhe von 35,06 €

aufrechterhalten wurde.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das o. g. Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Ansprüche der Klägerin auf Gutschrift von Zeitstunden auf dem Arbeitszeitkonto und um Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld.

1. a) b) 2. 3.