I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 dahin geändert, dass es in Ziff. 1 bis 4 nunmehr wie folgt lautet:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2017 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass dass die in Ziff. 1 und 2 ausgesprochenen Zahlungspflichten des Beklagten nebst Zinsen sowie seine Pflicht zur Kostentragung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 und aus dem vorliegenden Urteil aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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