LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2011
L 6 U 3857/10
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 1650/10

Umfang der Teilnahmebeteiligung an einem betrieblichen Fußballturnier als Voraussetzung für Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen L 6 U 3857/10

DRsp Nr. 2012/4405

Umfang der Teilnahmebeteiligung an einem betrieblichen Fußballturnier als Voraussetzung für Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII

1. Ein Unfall im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann auch bei einem Fußballturnier eintreten. 2. Entscheidend ist u.a. die Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen, wofür eine bestimmte Beteiligungsquote zu verlangen ist. Eine feste Grenze oder Relation ist angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht festlegbar. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung. 3. Fraglich ist das bei einer Beteiligungsquote von 6,8 beziehungsweise 5,9 %. Soweit dann auch noch die Veranstaltung am arbeitsfreien Wochenende stattfindet und die Durchführung vom Betriebsrat verantwortet wird, scheidet ein Unfallversicherungsschutz bei körperlichen Verletzungen im Rahmen dieses Fußballturniers aus.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 2. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall streitig.