OLG München - Endurteil vom 02.08.2016
18 U 3489/15
Normen:
ZPO § 356; ZPO § 415; ZPO § 417; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB 2; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; StGB § 22; StGB § 211; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; StGB Nr. 5; SGB X § 116; ZPO § 398; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 13203/12

Umfang der Sachaufklärung bei Heranziehung der Akten eines anderen Rechtsstreits als BeweisurkundePflicht des Gerichts zur Vernehmung eines bereits im Strafverfahren vernommenen ZeugenHöhe des Schmerzensgeldes bei Abbruch des Gesichtsschädels vom Hirnschädel, Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades, Notwendigkeit von drei Operationen, dauerhafte einseitiger Schwerhörigkeit und kognitiven Einschränkungen bei besonderer Brutalität des Angriffs

OLG München, Endurteil vom 02.08.2016 - Aktenzeichen 18 U 3489/15

DRsp Nr. 2016/16243

Umfang der Sachaufklärung bei Heranziehung der Akten eines anderen Rechtsstreits als Beweisurkunde Pflicht des Gerichts zur Vernehmung eines bereits im Strafverfahren vernommenen Zeugen Höhe des Schmerzensgeldes bei Abbruch des Gesichtsschädels vom Hirnschädel, Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades, Notwendigkeit von drei Operationen, dauerhafte einseitiger Schwerhörigkeit und kognitiven Einschränkungen bei besonderer Brutalität des Angriffs

Der Umstand, dass die Akten eines anderen Rechtsstreits als Beweisurkunde herangezogen werden können, rechtfertigt es nicht, die gegenbeweislich angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen; denn dadurch würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Wird die Vernehmung eines Zeugen beantragt, der bereits im Strafverfahren vernommen worden ist, so handelt es sich nicht um eine wiederholte Vernehmung im Sinne von § 398 ZPO, sondern um den erstmaligen Beweisantritt im Zivilprozess.