LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.1997
15 Sa 1738/96
Normen:
ArbGG § 68 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 4 ; ZPO §§ 148 318 322 539 ;
Fundstellen:
LAGE § 68 ArbGG 1979 Nr. 2
LAGE § 4 KSchG Nr. 35
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 30.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2903/96

Umfang der Rechtskraft des Urteils in Kündigungsschutzklage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.1997 - Aktenzeichen 15 Sa 1738/96

DRsp Nr. 2002/8518

Umfang der Rechtskraft des Urteils in Kündigungsschutzklage

1. Die in einem Urteil getroffene Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch eine bestimmte Kündigung des Arbeitgebers nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst worden, enthält zugleich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände früher oder zum selben Zeitpunkt aufgelöst worden ist. Die Folge davon ist, dass der Arbeitgeber sich nach Rechtskraft eines solchen Urteils nicht mehr auf frühere/andere Beendigungstatbestände berufen kann (Urteil des BAG vom 12.6.1986 - 2 AZR 426/85 = AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969). Die Folge tritt jedenfalls hinsichtlich früherer Beendigungstatbestände auch ein bei Abweisung einer Klage, gerichtet auf Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch eine bestimmte Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht aufgelöst worden.