OLG Hamm - Urteil vom 30.09.2015
12 U 197/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 831; SGB X § 116;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 7/14

Umfang der Obhutspflichten des Betreibers eines Seniorenheims

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 12 U 197/14

DRsp Nr. 2016/8446

Umfang der Obhutspflichten des Betreibers eines Seniorenheims

1. Ein allumfassender Schutz kann im Spannungsfeld zwischen Freiheitsrecht einerseits und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit andererseits nicht gewährt werden. Eine lückenlose Überwachung kann die Privatsphäre des Bewohners beeinträchtigen und auch die wirtschaftlichen Kapazitäten des Pflegeheims übersteigen. 2. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und anderseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfaltigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen - Az. 8 O 7/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 831; SGB X § 116;

Gründe

I.