LAG München - Urteil vom 12.01.2011
11 Sa 707/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AltTzG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AltTzG § 4; AltTzG § 6 Abs. 1; AltTzG § 8 a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 b Nr. 3; SGB IV § 14;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 10732/09

Umfang der Insolvenzsicherung des Wertguthabens bei Altersteilzeit im Blockmodell; Ausschluss der Aufstockungsbeiträge von der Insolvenzsicherung

LAG München, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 707/10

DRsp Nr. 2011/2756

Umfang der Insolvenzsicherung des Wertguthabens bei Altersteilzeit im Blockmodell; Ausschluss der Aufstockungsbeiträge von der Insolvenzsicherung

Das bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. "Blockmodell" gem. § 8 a Abs. 1 Satz 1 ATG abzusichernde Wertguthaben umfasst nicht die tariflich oder einzelvertraglich geschuldeten Aufstockungsbeträge im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG für die Freistellungsphase, da der Arbeitnehmer hiermit nicht in Vorleistung tritt.

Leitsätze der Redaktion: 1. Sinn und Zweck des neu eingeführten § 8 a AltTzG ist es, den Arbeitnehmer insoweit abzusichern, als er bereits eigene Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat, das hierfür geschuldete Arbeitsentgelt aber noch nicht geflossen ist. 2. Soweit für künftige Aufstockungsbeträge in der Freistellungsphase ein Insolvenzrisiko fortbesteht, widerspricht dies nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber insoweit den Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell gegenüber dem Arbeitnehmer im "normalen" Altersteilzeitarbeitsverhältnis privilegiert sichern wollte; vielmehr ist davon auszugehen, dass (wie auch im Regelarbeitsverhältnis) Insolvenzschutz für künftig fällig werdende Entgelte oder gar Erwerbschancen nicht gegeben ist.