KG - Beschluss vom 02.10.2018
9 U 59/17
Normen:
SVG § 81 Abs. 1; SVG § 91a Abs. 1 S. 1; BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 344/15

Umfang der Haftung wegen pflichtwidrig unterlassener ärztlicher Hinweise während der Musterung eines Soldaten

KG, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen 9 U 59/17

DRsp Nr. 2019/629

Umfang der Haftung wegen pflichtwidrig unterlassener ärztlicher Hinweise während der Musterung eines Soldaten

Während einer Musterung pflichtwidrig unterbliebene ärztliche Hinweise sind den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG zuzuweisen. In Anwendung des § 91a Abs. 1 Satz 1 SVG sind dann auch Amtshaftungsansprüche wegen darauf beruhender Gesundheitsschädigungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

SVG § 81 Abs. 1; SVG § 91a Abs. 1 S. 1; BGB § 839 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Senat hat die Berufung des Klägers beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 ZPO).

II.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.