Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
I.
Der Senat hat die Berufung des Klägers beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 ZPO).
II.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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