LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2015
12 Sa 973/13
Normen:
§ 613 a BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 364/12

Umfang der Haftung des Erwerbers bei Übergang eines in Insolvenz gefallenen Betriebes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 973/13

DRsp Nr. 2015/17483

Umfang der Haftung des Erwerbers bei Übergang eines in Insolvenz gefallenen Betriebes

Orientierungssätze: Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 09.12.2009 - 7 ABR 90/07; Urteil vom 30.10.2008 - 8 AZR 54/07) haftet der Erwerber bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz nur für Masse-, nicht aber für Insolvenzforderungen. § 613 a BGB ist dann entsprechend eingeschränkt auszulegen. Im Falle eines bestehenden Altersteilzeitverhältnisses haftet der Erwerber aus der Insolvenz in der Freistellungsphase nur für das Entgelt, das "spiegelbildlich" für die Vorleistung geschuldet wird, die der Arbeitnehmer während der nach der Insolvenzeröffnung noch andauernden Arbeitsphase erbracht hat. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2001/23 EG (EuGH Beschluss vom 28.01.2015 C-688/13 - NZA 2015, 287-290).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 06. Mai 2013 - 8 Ca 364/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 613 a BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses.

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