LAG Hamm - Beschluss vom 12.04.2010
14 Ta 657/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3320/05

Umfang der Erklärungspflicht und Form der Erklärungen im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 14 Ta 657/09

DRsp Nr. 2010/7566

Umfang der Erklärungspflicht und Form der Erklärungen im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Für eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, besteht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO keine Verpflichtung, den für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck zu nutzen. Die erneute Abgabe einer solchen formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Partei nicht gefordert werden. Füllt sie den Vordruck nicht oder nur unvollständig aus, rechtfertigt dies allein nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO, wenn ihre übrigen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (Aufgabe von LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2009 (5 Ca 3320/05) aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe