LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.02.2010
1 Ta 21/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 84/06

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Heilung fehlerhafter Aufforderung zur vollständigen Erklärung durch Anforderung konkret bezeichneter Angaben und Belege; Anforderung des Leistungsbescheids trotz Vorlage eines Kontoauszuges

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 21/10

DRsp Nr. 2010/7854

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Heilung fehlerhafter Aufforderung zur vollständigen Erklärung durch Anforderung konkret bezeichneter Angaben und Belege; Anforderung des Leistungsbescheids trotz Vorlage eines Kontoauszuges

1. Eine über die Mitteilungsobliegenheit nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hinausgehende zu weite Aufforderung an die Partei im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann geheilt werden, indem der Rechtspfleger die Vorlage von genau bezeichneten Belegen verlangt. 2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kopie eines Bescheides über die Bewilligung von ALG zu verlangen, auch wenn die Partei bereits einen Kontoauszug vorgelegt hat, aus dem sich die Zahlung von ALG ergibt.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.08.2009 - 5 Ca 84/06 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.