LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.08.2011
1 Ta 156/11
Normen:
ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 127; ZPO § 567;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 16/07

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassener Vorlage angeforderter Belege

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 156/11

DRsp Nr. 2011/16592

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassener Vorlage angeforderter Belege

Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.04.2011 - 2 Ca 16/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 127; ZPO § 567;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.