LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.08.2009
1 Ta 157/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 2 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 934/07

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassenem Änderungsnachweis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 157/09

DRsp Nr. 2009/23000

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassenem Änderungsnachweis

1. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist; aus dem Gesetzeswortlaut folgt lediglich eine Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2. Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gemäß § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der entsprechenden Belege ist die Partei gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht verpflichtet.