LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.03.2012
1 Ta 36/12
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 532/09

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 36/12

DRsp Nr. 2012/5967

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann der Rechtspfleger nicht pauschal eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO erneuter Vorlage der entsprechenden Belege verlangen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.06.2011 - 2 Ca 532/09 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klägerin für die von ihr betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.06.2011 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.