LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2011
1 Ta 271/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 25/09

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 271/10

DRsp Nr. 2011/7429

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27.08.2010 - 6 Ca 25/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau- hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.