LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.04.2009
1 Ta 53/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1396/06

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 53/09

DRsp Nr. 2009/11360

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist; aus dem Gesetzeswortlaut folgt insofern lediglich eine Verpflichtung der Partei sich auf Anfrage des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2. Zu einer erneuten (vollständigen) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Partei nicht verpflichtet. 3. Wurde die Partei seitens der Rechtspflegerin zu Unrecht dazu aufgefordert, die "geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben", wird dieser Mangel im Beschwerdeverfahren jedenfalls dadurch geheilt, dass die Partei vom Beschwerdegericht aufgefordert wird, ihrer Mitwirkungsverpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachzukommen und sich konkret darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingetreten ist; lässt die Partei auch diese ihr letztmals gesetzte Frist reaktionslos verstreichen, verbleibt es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses.

Tenor: