LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.03.2009
1 Ta 20/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7/06

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 20/09

DRsp Nr. 2009/7812

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist; aus dem Gesetzeswortlaut folgt insofern lediglich eine Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2. Zu einer erneuten (vollständigen) Erklärung ist die Partei im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe nicht verpflichtet.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied vom 28.10.2008 - 11 Ca 7/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.05.2006 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.