LAG Hamm - Beschluss vom 05.05.2010
14 Ta 638/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3781/07

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei zutreffender Aufforderung zur Änderungsmitteilung im automatisierten Verfahren und fehlender Mitwirkung nach Fristsetzung im Beschwerdeverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 14 Ta 638/09

DRsp Nr. 2010/13694

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei zutreffender Aufforderung zur Änderungsmitteilung im automatisierten Verfahren und fehlender Mitwirkung nach Fristsetzung im Beschwerdeverfahren

1. Für eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, besteht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO keine Verpflichtung, den für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck zu nutzen (Bestätigung von LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09). 2. Wird vom Arbeitsgericht im PKH-Nachprüfungsverfahren gegenüber der Partei unzulässigerweise verlangt, den amtlichen Vordruck vollständig auszufüllen, kann eine Aufhebung der Bewilligung trotzdem erfolgen, wenn die Partei zuvor seitens der Gerichtskasse im automationsgestützten Verfahren lediglich zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgefordert und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdegericht hieran erfolglos erinnert wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. September 2009 (9 Ca 3781/07) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe