LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.05.2009
1 Ta 100/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 3 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2922/07

Umfang der Erklärungs- und Nachweispflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 100/09

DRsp Nr. 2009/13879

Umfang der Erklärungs- und Nachweispflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Nach dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts (nur) "darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist"; zu einer vollständigen Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die Partei im vierjährigen Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet. 2. Der pauschale Hinweis des Rechtspflegers auf die Nachweispflicht der gemachten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen reicht ebenso wenig aus wie die Ankündigung der Partei selbst, weitere Unterlagen vorlegen zu wollen; ohne nähere Konkretisierung kann die Partei in aller Regel nicht erkennen, welche konkreten Angaben sie machen und/oder welche (aktuellen) Belege sie vorlegen soll.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.03.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2009 - 8 Ca 2922/07 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Koblenz zu erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 3 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 572 Abs. 1;

Gründe: