LAG Köln - Urteil vom 24.01.2012
6 Sa 962/11
Normen:
ZPO § 259;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 588/11

Umfang der Drisstschuldnerklage

LAG Köln, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 962/11

DRsp Nr. 2012/7997

Umfang der Drisstschuldnerklage

Im Fall der Drittschuldnerklage ist regelmäßig auch eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO wegen Besorgnis der Leistungsverweigerung zulässig.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.07.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

- 2 Ca 588/11 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird weitergehend verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.09.2010 bis zum 30.09.2010 und für den Zeitraum 01.02.2011 bis zum 30.10.2011 einen Betrag in Höhe von 746,14 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten MBjeweils monatlich 74,51 € zum letzten Tag des Monats zu zahlen, beginnend ab dem 01.11.2011 bis zur vollständigen Tilgung der Forderung des Klägers aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln - 282 M 7698/10 - vom 27.08.2010, der Beklagten zugestellt am 16.09.2010.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 259;

Tatbestand