Die Berufung der Kläger gegen das am 12.05.2016 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu 1) und 2) zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Streithelferin zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf EUR 350.000,- festgesetzt.
I.
Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Pflichten eines zwischen den Parteien ehemals bestehenden Steuerberatungsvertrages geltend.
Die Kläger hatten bis 2003 ihren Wohnsitz in Deutschland.
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