LAG Köln - Urteil vom 27.03.2012
11 Sa 28/12
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2831/11

Umfang der Arbeitszeit; Intransparente Vertragsklausel [Durchschnittsarbeitszeit]

LAG Köln, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 28/12

DRsp Nr. 2012/14884

Umfang der Arbeitszeit; Intransparente Vertragsklausel [„Durchschnittsarbeitszeit“]

- Einzelfall –

1. a) Bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung wird im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet. b) Der von dem Arbeitnehmer geschuldete Beschäftigungsumfang ist in einem solchen Fall unter Rückgriff auf das Tarifrecht (hier: § 2 Abs. 1 MTV) zu bestimmen, der die Mindestarbeitszeit auf 160 Stunden im Monat festlegt. c) Die tarifliche "Mindestarbeitszeit" entspricht für den Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes der in anderen Branchen üblichen "Regelarbeitszeit". 2. a) Eine Vertragsklausel die eine Durchschnittsarbeitszeit bestimmt, ohne den Zeitraum, der für die Ermittlung des Durchschnitts maßgeblich ist, festzulegen, ist intransparent. b) Durch diese Vertragsgestaltung besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer als Vertragspartner des Arbeitgebers von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird; denn sowohl die Durchsetzung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs als auch die Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen wird durch eine solche Vertragsgestaltung vereitelt, da es offen bleibt, ob die durchschnittliche Arbeitszeit in Bezug auf ein Kalenderjahr, auf das jeweilige Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers oder gar in Bezug auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berechnen ist.

Tenor