OLG Dresden - Beschluss vom 14.02.2018
4 U 82/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1815/14

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über alternative BehandlungsmethodenPflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit einer konservativen, rein abwartenden Behandlung

OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 4 U 82/18

DRsp Nr. 2018/5942

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit einer konservativen, rein abwartenden Behandlung

1. Auch bei einer nur relativ indizierten Operation ist über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder des Nichtstuns nur dann aufzuklären, wenn diese mit einem operativen Vorgehen gleichwertig ist, d. h. nicht lediglich der Symptomlinderung, sondern der Bekämpfung des Grundleidens dienst. 2. Nimmt die Berufungsbegründung gegen das eine wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern erhobene Klage abweisende Urteil nur zur Aufklärung Stellung, ist der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens auch dann hierauf beschränkt, wenn zugleich ausgeführt wird, das angefochtene Urteil werde "in vollem Umfang zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt".

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung über vermeintliche Behandlungsalternativen.