LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.08.2011
7 Sa 1878/10
Normen:
BGB § 140; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 497/09

Umdeutung formnichtiger Betriebsvereinbarung; Anspruch auf Jubiläumsgeld aufgrund betrieblicher Übung; Bindung an erstinstanzliche Tatsachenfeststellung bei unzulässiger Beweiserhebung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1878/10

DRsp Nr. 2011/17832

Umdeutung formnichtiger Betriebsvereinbarung; Anspruch auf Jubiläumsgeld aufgrund betrieblicher Übung; Bindung an erstinstanzliche Tatsachenfeststellung bei unzulässiger Beweiserhebung

1) Ebenso wie bei einer gem. § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksamen Betriebsvereinbarung ist bei einer gem. § 77 Abs. 2 BetrVG formnichtigen Betriebsvereinbarung die Umdeutung in eine einzelvertragliche Zusage in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. 2) Auch im Falle eines prozessual unzulässigen, aber erstinstanzlich durchgeführten Ausforschungsbeweises ist das Berufungsgericht im Rahmen des § 529 ZPO an die Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts gebunden, da die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A vom 26. Oktober 2010 - 1 Ca 497/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf ein Jubiläumsgeld.