Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.07.2008 -
Der auf den Aufhebungsvertrag bezogene Klageantrag wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 03.03.2008 mit Ablauf des 03.02.2008 beendet worden ist.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.
Die am 05.07.1947 geborene Klägerin steht seit dem 11.08.1997 bei der beklagten Rechtsanwältin als Bürokraft mit zuletzt einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 24 Stunden und einem Bruttomonatseinkommen von 1.040,48 EUR in einem Arbeitsverhältnis, auf das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.
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