LAG Hamm - Urteil vom 24.02.2009
12 Sa 1440/08
Normen:
BGB § 140; BGB § 143; BGB § 174 Abs. 1 Satz 1; BGB § 623;
Fundstellen:
AuA 2009, 368
LAGE § 611 BGB 2002 Aufhebungsvertrag Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 409/08

Umdeutung eines Aufhebungsvertrages bei unwirksamer Rückwirkung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Außervollzugsetzung

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 1440/08

DRsp Nr. 2009/6934

Umdeutung eines Aufhebungsvertrages bei unwirksamer Rückwirkung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Außervollzugsetzung

Die rückwirkende Beendigung des Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war. Der unwirksame Aufhebungsvertrag kann jedoch gem. § 140 BGB umgedeutet werden in einen wirksamen Aufhebungsvertrag mit einer Beendigung zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.07.2008 - 3 Ca 409/08 - teilweise abgeändert:

Der auf den Aufhebungsvertrag bezogene Klageantrag wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 03.03.2008 mit Ablauf des 03.02.2008 beendet worden ist.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 143; BGB § 174 Abs. 1 Satz 1; BGB § 623;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die am 05.07.1947 geborene Klägerin steht seit dem 11.08.1997 bei der beklagten Rechtsanwältin als Bürokraft mit zuletzt einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 24 Stunden und einem Bruttomonatseinkommen von 1.040,48 EUR in einem Arbeitsverhältnis, auf das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.