LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.03.2022
L 18 AS 347/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 1601/17

Überzahlung von Leistungen nach dem SGB IIZahlungszeiträume übergreifende AnrechnungErmächtigung zur zweckmäßigen Auswahl der zu vergleichenden Zeiträume

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 347/20

DRsp Nr. 2022/15074

Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II Zahlungszeiträume übergreifende Anrechnung Ermächtigung zur zweckmäßigen Auswahl der zu vergleichenden Zeiträume

Kann eine Zahlungszeiträume übergreifende Anrechnung vorgenommen werden, folgt hieraus keine zwingende Verfahrensweise, sondern nur die Ermächtigung zur zweckmäßigen Auswahl der zu vergleichenden Zeiträume.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Der Beklagte bewilligte den 1951 bzw. 1958 geborenen und mit einander verheirateten Klägern auf ihren Antrag vom 21. Juli 2015 vorläufig ergänzende monatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von (iHv) 258,40 € für die Monate August 2015 bis September 2015 und iHv 182,40 € für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 (Bescheid vom 7. August 2015). Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 bewilligte der Beklagte für Januar 2016 vorläufig Leistungen iHv 190,40 €.