Der am ... geborene Beklagte war in der Zeit vom 05. April bis zum 31. Juli 1993 im Rahmen eines Aushilfsarbeitsverhältnisses bei der Klägerin tätig. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung fand auf sein Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in den westlichen Verwaltungsbezirken des Landes Berlin in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Im Mai 1993 zahlte die Klägerin an den Beklagten versehentlich Urlaubsgeld in Höhe von 797,40 DM, obwohl ihm diese Sonderzuwendung nicht zustand. Des weiteren erhielt der Beklagte im August 1993 Arbeitsentgelt in Höhe seines bisherigen Monatsverdienstes, was einem Betrage von 1.362,81 DM netto entsprach.
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