LSG Bayern - Urteil vom 05.04.2018
L 19 R 136/17
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 979/16

Überzahlung einer RenteFehlerhaftigkeit eines RentenbescheidsGrobe Fahrlässigkeit des BegünstigtenErkennbare Mängel eines Bewilligungsbescheides

LSG Bayern, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen L 19 R 136/17

DRsp Nr. 2018/5850

Überzahlung einer Rente Fehlerhaftigkeit eines Rentenbescheids Grobe Fahrlässigkeit des Begünstigten Erkennbare Mängel eines Bewilligungsbescheides

1. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. 2. Davon ist auszugehen, wenn die Mängel des Bewilligungsbescheides für den Begünstigten ohne weiteres erkennbar waren.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Überzahlung der Rente des Klägers festgestellt hat und den überzahlten Betrag zurückfordern durfte.

Der 1948 geborene Kläger war zweimal verheiratet und geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde jeweils ein Versorgungsausgleich durchgeführt; einmal zu Lasten des Klägers und einmal zu seinen Gunsten.