BSG - Urteil vom 03.06.2009
B 5 R 65/07 R
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 177/06
SG Köln, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 7/05

Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto; Rücküberweisung durch das Geldinstitut bei einem im Soll befindlichen Konto

BSG, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen B 5 R 65/07 R

DRsp Nr. 2009/18808

Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto; Rücküberweisung durch das Geldinstitut bei einem im Soll befindlichen Konto

Soweit das Geldinstitut vor Kenntnis des Rückforderungsverlangens und somit vor Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Rentenleistung im Rahmen banküblicher Kontoführung anderweitige Verfügungen ausgeführt hat, soll es den Ausfall des Rentenversicherungsträgers nicht aus dem eigenen Vermögen ersetzen müssen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2007 und des Sozialgerichts Köln vom 6. Oktober 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten sämtlicher Rechtszüge zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 325,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3;

Gründe:

Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung in Höhe von (weiteren) 325,23 Euro, die nach dem Tode der Rentenempfängerin auf deren Konto bei der beklagten Bank überwiesen worden war.