LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2014
L 14 R 543/13
Normen:
BGB § 242; SGB VI § 119; SGB VI § 120; BGB § 362; ZRBG § 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2139/11

Überweisung einer Rentennachzahlung auf ein dafür nicht vorgesehenes Konto des Leistungsempfängers und unwidersprochene Annahme der auf das falsche Konto überwiesenen Rentennachzahlung durch den LeistungsempfängerPrüfung der schuldbefreienden Leistung der Rentennachzahlung durch die DirektüberweisungHeranziehung des Einwands der treuwidrigen Rechtsausübung im Hinblick auf die vom Leistungsempfänger vorgebrachte fehlende Erfüllung wegen der Buchung auf das hierfür nicht vorgesehene Konto

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen L 14 R 543/13

DRsp Nr. 2014/15038

Überweisung einer Rentennachzahlung auf ein dafür nicht vorgesehenes Konto des Leistungsempfängers und unwidersprochene Annahme der auf das "falsche" Konto überwiesenen Rentennachzahlung durch den Leistungsempfänger Prüfung der schuldbefreienden Leistung der Rentennachzahlung durch die Direktüberweisung Heranziehung des Einwands der treuwidrigen Rechtsausübung im Hinblick auf die vom Leistungsempfänger vorgebrachte fehlende Erfüllung wegen der Buchung auf das hierfür nicht vorgesehene Konto

1. Die Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als von dem Leistungsempfänger bestimmten Konto, hat grundsätzlich keine Tilgungswirkung. Hat der Leistungsempfänger jedoch uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Geld erlangt und hat die weisungswidrige Überweisung der Rentennachzahlung sein Interesse überhaupt nicht verletzt, ist nach Treu und Glauben die Berufung auf eine unrichtige Ausführung der Zahlungsanweisung durch Buchung auf ein ihm gehörendes, aber nicht als Empfangskonto vorgesehenen Konto zu versagen. Der Einwand der fehlenden Erfüllung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. 2. In diesem Zusammenhang ist ab dem 01.08.2014 auch § 4 ZRBG zu berücksichtigen. Hiernach sind Renten mit Zeiten nach dem ZRBG nur unmittelbar an die Berechtigten auszuzahlen.

Tenor