LAG Hamm - Urteil vom 29.03.2012
16 Sa 322/10
Normen:
EMTV-Metall NRW § 11 Nr. 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 955/09

Übertragung wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs; Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 322/10

DRsp Nr. 2012/14754

Übertragung wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs; Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1) Die tarifliche Übertragungsbestimmung für wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs in § 11 Nr. 1 Abs. 3 EMTV-Metall NRW erfasst in europarechtskonformer Weise sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub als auch den tariflichen Mehrurlaub und stellt dadurch den Gleichlauf zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaubsanspruch her. 2) Endet ein Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monats, so wird der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gem. § 271 BGB frühestens mit Ablauf des Monats fällig, wenn die Abrechnung und Zahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts erst nach Ablauf eines Kalendermonats vorgenommen wird und es bezüglich der Auszahlung der Urlaubsabgeltung keine anderweitigen betrieblichen Gepflogenheiten gibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.01.2010 – 4 Ca 955/09 – unter jeweiliger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefast:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.524,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.