Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 05.05.2009 -
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überstundenzuschlägen nach seinem Eintritt in den Ruhestand.
Der am ....1941 geborene Kläger war vom 01.08.1990 bis zum 31.08.2008, also 18 Jahre lang, als Gymnasiallehrer der D.-Skolen in F. bei dem Beklagten beschäftigt.
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