Die Parteien streiten um die Leistung von Überstunden- und restlicher Arbeitsvergütung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.06.2005 (dort Seite 3 - 5 = Bl. 102 - 104 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.737,30 EUR brutto abzgl. am 18.12.2003 gezahlter 1.467,90 EUR netto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2003 zu bezahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2003 2.951,39 EUR brutto abzgl. am 15.11.2003 gezahlter 1.689,84 EUR netto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. §
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2003 weitere 1.237,22 EUR brutto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. §
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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