LAG Köln - Urteil vom 07.05.2008
3 Sa 105/08
Normen:
BGB § 31; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 615 Satz 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2511/06

Überstundenvergütung nach Anerkenntnis durch Vorstandsvorsitzenden

LAG Köln, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 105/08

DRsp Nr. 2009/6926

Überstundenvergütung nach Anerkenntnis durch Vorstandsvorsitzenden

Zeichnet der Vorstandsvorsitzende eines Vereins die ihm von einem leitenden Mitarbeiter vorgelegte Liste der von ihm geleisteten Überstunden persönlich mit dem Vermerk "o.k." seitenweise ab, bestätigt er damit für den Arbeitgeber deren sachliche Richtigkeit. Der Verein muss sich diese Erklärung seines Vorsitzenden unabhängig davon zurechnen lassen, ob dieser die Liste zuvor geprüft hat.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2007 - 4 Ca 2511/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.539,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2006 zu zahlen.

b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Rechte aus der Lebensversicherung, abgeschlossen bei der G Lebensversicherungs-AG, Versicherungsscheinnummer: zu übertragen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird ebenso zurückgewiesen wie die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %, die zweitinstanzlichen Kosten haben die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 % zu tragen.