LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.2009
3 Sa 1658/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; SeemG § 90 Abs. 1; SeemG § 140 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SeemG § 141 S. 1; RTV § 3; RTV § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 694/07

Überstundenentgelt für Besatzungen von Fährschiffen; Anspruchsverfall aufgrund tariflicher Ausschlussfrist; Fristbeginn mit Fälligkeit ohne Abrechnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1658/08

DRsp Nr. 2009/20872

Überstundenentgelt für Besatzungen von Fährschiffen; Anspruchsverfall aufgrund tariflicher Ausschlussfrist; Fristbeginn mit Fälligkeit ohne Abrechnung

1. Die Bestimmungen der §§ 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 141 Satz 1 SeemG erlauben für Besatzungen von Fährschiffen tarifliche Regelungen, die vorsehen, dass Überstunden abweichend von § 90 SeemG nur dann mit Zuschlägen zu vergüten sind, falls sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. 2. Stellt eine tarifliche Ausschlussfrist für den Fristbeginn auf die Fälligkeit des Anspruchs ab, läuft die Frist grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber über die betreffenden Ansprüche keine Abrechnung erteilt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Arbeitnehmer ohne Abrechnung eine Überprüfung seiner Ansprüche unmöglich oder unzumutbar ist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 30.09.2008 - 2 Ca 694/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; SeemG § 90 Abs. 1; SeemG § 140 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SeemG § 141 S. 1; RTV § 3; RTV § 18 Abs. 2;

Tatbestand: