LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2010
2 Sa 339/10
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1750/09

Überschreitung des Direktionsrechts durch degradierende Bürozuweisung; Feststellungsantrag einer stellvertretenden Personalleiterin zur Unwirksamkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Vorzimmer des Personalleiters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 339/10

DRsp Nr. 2011/6981

Überschreitung des Direktionsrechts durch degradierende Bürozuweisung; Feststellungsantrag einer stellvertretenden Personalleiterin zur Unwirksamkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Vorzimmer des Personalleiters

1. Wird der stellvertretenden Personalleiterin einer Klinik mit 1.600 Beschäftigten, der für ihre Tätigkeit unter Wahrung der notwendigen Konzentration abgesehen von ihrer Probezeit ein Einzelzimmer zugewiesen war, die Anweisung erteilt, in das "Vorzimmer" des Personalleiters umzuziehen, das nicht nur mit einer weiteren Arbeitnehmerin belegt sondern auch Gemeinschaftseinrichtungen einer ganzen Abteilung (wie Drucker, Kopiergerät, Postablagefächer, Kühlschrank, Teeküche) enthält, ist diese Bürozuweisung als willkürlich (wenn nicht gar schikanös) zu bewerten, wenn insbesondere keine Notwendigkeit besteht, sie in ein Zimmer zu setzen, das nicht nur als Einzelzimmer ausgestaltet sondern auch mit allgemein zugänglichen und genutzten büroorganisatorischen Einrichtungen versehen ist. 2. Stellt sich die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im "Vorzimmer" des Personalleiters aufgrund der Gesamtumstände als "Degradierung" der stellvertretenden Personalleiterin dar, ist die Anweisung durch das Direktionsrecht der Arbeitgeberin nicht gedeckt.