LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2009
L 20 R 390/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; SGB IV § 15; SGB VI § 313; SGB VI § 43; SGB VI § 96a; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 131/06

Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze beim Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen L 20 R 390/07

DRsp Nr. 2010/4185

Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze beim Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit

In ständiger Rechtsprechung hat das BSG entschieden, dass der Begriff der selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfasst, das sind nach dem Katalog des § 2 Abs 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie diesen gleichgestellte Einkünfte. Dabei ist grundsätzlich von einer Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Einkommenssteuerrecht auszugehen (hier: beschränkter Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.04.2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 03.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; SGB IV § 15; SGB VI § 313; SGB VI § 43; SGB VI § 96a; SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand: