I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.04.2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 03.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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