LSG Bayern - Urteil vom 05.04.2016
L 5 KR 392/12
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 278; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 17; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28e; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 6;
Fundstellen:
DStR
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 8069/10

Überschreiten der Jahresentgeltgrenze zur gesetzlichen KrankenversicherungBerücksichtigung von Arbeitgeberleistungen auf Fahrtkosten und auf eine DirektversicherungRechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen bei vollständig auf einen Steuerberater übertragener Beitragsverantwortung

LSG Bayern, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 392/12

DRsp Nr. 2016/13966

Überschreiten der Jahresentgeltgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung Berücksichtigung von Arbeitgeberleistungen auf Fahrtkosten und auf eine Direktversicherung Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen bei vollständig auf einen Steuerberater übertragener Beitragsverantwortung

Arbeitgeber, die ihre Beitragsverantwortung vollständig auf einen Steuerberater übertragen und dessen Handeln unhinterfragt hinnehmen, trifft ein Verschuldensvorwurf im Sinne des § 24 SGB IV (Säumniszuschläge).

Einer Auffassung, wonach für die Beitragsabführung anzunehmen ist, dass Direktversicherungs- und Fahrtkostenleistungen nicht dem beitragspflichtigen Entgelt zuzuschlagen sind, zur gleichen Zeit in Bezug auf die Berechnung der Jahresentgeltgrenze aber doch, ist nicht zu folgen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 1; BGB § 278; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 17; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28e; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 6;

Tatbestand